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Vorübergehende Ausübung eines Gastgewerbes und Betriebsanlagengenehmigung
Ra 2016/04/0128 vom 21. Dezember 2016
Nach § 50 Abs. 1 Z 11 GewO dürfen Gastgewerbetreibende grundsätzlich vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Sportveranstaltungen etc.) außerhalb des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken.
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob Gastgewerbetreibende eine Betriebsanlagengenehmigung benötigen, wenn sie ihr Gewerbe nach dieser Bestimmung vorübergehend in einer örtlich gebundenen Einrichtung ausüben. Im konkreten Fall verfügte der Revisionswerber über eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung für eine ortsfeste Veranstaltungsstätte (z.B. für Konzerte mit 5.700 Personen, Public Viewing mit 2.000 Personen etc.). Die GmbH, deren handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer er war, übte bei mehreren Veranstaltungen in dieser Veranstaltungsstätte das Gastgewerbe aus. Eine Betriebsanlagengenehmigung bestand nicht.
Der VwGH führte aus, dass es sich bei § 50 Abs. 1 Z 11 GewO um eine Gewerbeausübungsvorschrift handelt, die jedoch keine Antwort auf die Frage gibt, ob eine Anlage, in der diese Tätigkeit vorübergehend ausgeübt wird, einer Betriebsanlagengenehmigung (nach § 74 Abs. 1 GewO) bedarf. Diesbezüglich ist auf die Anlage selbst abzustellen und zu prüfen, ob die Einrichtung, mit der das Gastgewerbe (etwa in Kombination mit Musik und Tanz) ausgeübt wird, von vorneherein auf unbestimmte Zeit aufgestellt und betrieben wird.
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