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Parteistellung von anerkannten Umweltorganisationen im UVP-Feststellungsverfahren
Ra 2016/04/0117 vom 21. Dezember 2016
Nach dem UVP-G sind anerkannte Umweltorganisationen berechtigt, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite dieser Parteistellung.
Er führte aus, dass es Umweltorganisationen im UVP-Feststellungsverfahren möglich sein muss, dieselben Rechte geltend zu machen wie es Einzelnen möglich ist. Daher kommt einer eingetragenen Umweltorganisation das Recht zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter Einzelner schützen.
Download: Volltext der Entscheidung