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Eintrag im Firmenbuch als Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit
Ra 2016/04/0098 vom 23. November 2016
Nach der Gewerbeordnung bedarf die gewerbsmäßige Ausübung einer Tätigkeit grundsätzlich einer Gewerbeberechtigung. Der Ausübung gleichzuhalten ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Personenkreis.
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob die kurze Bezeichnung des Geschäftszweiges im Firmenbuch ein solches Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit sein kann.
Dazu führte der VwGH aus, dass der Tatbestand des Anbietens dann erfüllt ist, wenn eine (an einen größeren Personenkreis gerichtete) Ankündigung den Eindruck erwecken kann, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Dabei kommt es darauf an, dass die Ankündigung grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich ist, was etwa schon bei kleinen Firmentafeln ohne besonderen Auffälligkeitswert der Fall ist. Auch bei Veröffentlichungen im Firmenbuch ist dies schon deshalb der Fall, weil nach dem Firmenbuchgesetz jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch befugt und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren ist.