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Der Österreichische Rundfunk (ORF) ist öffentlicher Auftraggeber; Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterliegen als vergebende Stellen der Auskunftspflicht
Ra 2016/04/0021 vom 23. November 2016
In dieser Entscheidung hielt der VwGH - nach eingehender Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen des § 3 Abs. 1 Z 2 Bundesvergabegesetz (BVergG) - fest, dass es sich beim ORF um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Der ORF unterliegt damit bei der Vergabe von Aufträgen den Bestimmungen des BVergG.
Zudem führte der VwGH in der Entscheidung aus, dass auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nach § 313 BVergG unterliegen, wenn sie für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber als vergebende Stelle tätig werden. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können in diesem Fall nicht von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.