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Zum Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit bei mehreren fahrlässig begangenen Einzeltaten
Ra 2016/03/0108 vom 3. Mai 2017
Im Verwaltungsstrafverfahren gilt - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das „Kumulationsprinzip“: Treffen mehrere Verwaltungsübertretungen zusammen, ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Straftatbestand verwirklicht wird, zu bestrafen.
Dieser Entscheidung lag der Fall eines Unternehmens zugrunde, von dem aus (entgegen § 107 Abs. 2 Z 1 TKG) fahrlässig zu 31 Zeitpunkten Werbe-E-Mails versendet worden waren, ohne dass die betroffene Empfängerin vorher eine Einwilligung erteilt hatte.
Der VwGH musste sich mit der Frage befassen, ob die fahrlässig gesetzten Einzeltaten abweichend vom „Kumulationsprinzip“ aufgrund der Umstände des konkreten Falles als nur ein Delikt anzusehen waren.
Anschließend an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur „tatbestandlichen Handlungseinheit“ bejahte er dies: Eine solche liegt nämlich auch vor, wenn der Tatbestand wiederholt verwirklicht wird, also eine Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage stattfindet; insbesondere muss zwischen den Einzelakten noch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar sein.
Im konkreten Fall waren die Werbe-E-Mails im Zeitraum zwischen 13. Jänner 2015 und 11. März 2015 in der Regel viermal wöchentlich versendet worden. Der VwGH hielt daher fest, dass die Einzelakte als eine einheitliche Tat beurteilt werden konnten, sodass auch nur eine Strafe zu verhängen war.