Navigation

Inhalt
Keine Nach-Registrierungspflicht einer Tiroler Schützenkompanie für Waffen der Kategorie C
Ra 2016/03/0099 vom 7. Juli 2017
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 43/2010 des Waffengesetzes (WaffG) wurden Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle in Besitz von Schusswaffen der Kategorie C waren, dazu verpflichtet, diese bis 30. Juni 2014 registrieren zu lassen.
In dieser Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, ob eine derartige Registrierungspflicht auch für einen Verein bzw. eine juristische Person besteht.
Der VwGH führte aus, dass die Nach-Registrierungspflicht - nach der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts geltenden Gesetzeslage - ausdrücklich nur "Menschen" traf, nicht aber juristische Personen. Dass das WaffG mit dem Begriff "Menschen" in der zitierten Norm auch juristische Personen umfasst, kann weder nach dem gewöhnlichen Wortsinn, noch nach der Gesetzessystematik erkannt werden. Einen Verein als juristische Person, im konkreten Fall eine Tiroler Schützenkompanie, traf die Registrierungspflicht hingegen nicht.
Mittlerweile wurde das WaffG dahingehend geändert, dass Schusswaffen traditioneller Schützenvereinigungen der Kategorie C und D von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, wenn die jeweilige Schützenvereinigung dem Bundesminister für Inneres anzeigt, dass sie ein solches Register führt.