Navigation

Inhalt
Beschlagnahme von Wettannahmeautomaten war trotz späterer Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz rechtmäßig
Ra 2016/02/0228 vom 16. Dezember 2016
Im Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, waren vier Wettannahmeautomaten der mitbeteiligten GmbH vom Magistrat der Stadt Wien beschlagnahmt worden, um damit die Strafe des Verfalls zu sichern. Der Magistrat begründete dies damit, dass die GmbH Wettkundinnen und -kunden an eine Buchmacherin vermittelt habe, ohne dafür eine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten (GTBW-G) zu besitzen.
Nachdem die GmbH in der Folge eine Bewilligung nach dem (das GTBW-G insoweit ersetzende) Wiener Wettengesetz erwirkt hatte, hatte das - im Rechtszug angerufene - Verwaltungsgericht Wien den Bescheid des Magistrats aufgehoben.
Der VwGH entschied nun aufgrund einer Amtsrevision des Magistrats, dass die Aufhebung durch das Verwaltungsgericht Wien rechtswidrig war.
Er führte aus, dass die GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt über keine Bewilligung nach dem GTBW-G verfügte; an diesem Umstand änderte eine allenfalls in der Folge erwirkte Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz nichts.
Wie zuvor das GTBW-G, so kennt auch das Wiener Wettengesetz eine Verwaltungsübertretung für die Vermittlung von Wettkundinnen und -kunden ohne eine dafür erforderliche Bewilligung und sieht dafür den Verfall von Gegenständen als Strafe vor. Da damit auch nach dem nunmehr geltenden Wiener Wettengesetz von einem fortbestehenden Verdacht einer Verwaltungsübertretung auszugehen war, war die Beschlagnahme der Automaten zur Sicherung des Verfalls rechtmäßig.Download: Volltext der Entscheidung