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Lenkerinnen- und Lenkererhebung: Auch juristische Personen können auskunftspflichtig sein
Ra 2016/02/0145 bis 0146 vom 7. März 2017
Nach § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde grundsätzlich von der Zulassungsbesitzerin oder dem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskünfte u.a. darüber verlangen, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat; kann die Zulassungsbesitzerin oder der Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht selbst erteilen, so hat sie oder er die Person zu benennen, die dazu in der Lage ist.
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob auch eine juristische Person (etwa eine GmbH) solcherart auskunftspflichtig sein kann.
Der VwGH bejahte dies: Juristische Personen sind in ihrer Rechtsfähigkeit den natürlichen Personen in der Regel gleichgestellt. Auch dem Gesetzeswortlaut ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass es sich bei der vom Zulassungsbesitzer oder der Zulassungsbesitzerin zu benennenden auskunftspflichtigen Person zwingend um eine natürliche Person handeln muss.
Download: Volltext der Entscheidung