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Kein Asyl-Familienverfahren für Familienangehörige aus dem EWR
Ra 2016/01/0326 vom 19. September 2017
Nach § 34 Abs. 6 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) sind auf Familienangehörige, die Bürgerinnen und Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus der Schweiz sind, die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nicht anzuwenden. Im Rahmen eines Familienverfahrens würden alle Familienangehörigen einer Asylwerberin oder eines Asylwerbers aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich den gleichen Schutzumfang erhalten und die Verfahren wären unter einem zu führen.
Im vorliegenden Fall stellten eine Mutter und ihr Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz, beide mit der Angabe, syrische Staatsangehörige zu sein. Ermittlungen ergaben, dass sie jedenfalls die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen. Da es damit unstrittig ist, dass beide ungarische Staatsangehörige und somit EWR-Bürger sind, waren auf sie die Sonderbestimmungen des Familienverfahrens daher nicht anzuwenden.