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Beschwerdegründe in deutscher Sprache
Ra 2016/01/0288 vom 20. Juni 2017
In dieser Entscheidung beschäftigte sich der VwGH (in einer Asylsache) mit der Frage, ob eine Beschwerde an das BVwG mangelhaft ist, wenn nicht alle Beschwerdegründe in deutscher Sprache abgefasst wurden.
Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; wie bei unzulässigen, kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde die Behebung eines Mangels innerhalb einer bestimmten Frist aufgetragen werden.
Im vorliegenden Fall enthielt die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz - wenn auch nur kurzgefasst - eine Darstellung der Fluchtgründe in deutscher Sprache. Als Beilage wurden weitere Beschwerdegründe in arabischer Sprache genannt. Der Revisionswerber wurde zur Behebung des Mangels aufgefordert. Weil er dieser Mängelbehebung nicht nachkam, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Der VwGH hob den Zurückweisungsbeschluss des BVwG auf: Das Vorbringen des Revisionswerbers in deutscher Sprache lässt erkennen, aus welchen Gründen dieser davon ausgeht, dass ihm entgegen dem erstinstanzlichen Bescheid internationaler Schutz zu gewähren gewesen wäre. Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verholfen hätten, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an.