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Kostenersatzpflicht bei anlasslosem Auslösen einer Alarmanlage
Ra 2016/01/0266 vom 25. April 2017
Nach dem Sicherheitspolizeigesetz muss ein Pauschalbetrag (derzeit € 87,--) geleistet werden, wenn durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes versursacht wird, ohne dass eine Gefahr bestanden hat.
In dieser Entscheidung musste sich der VwGH mit der Frage befassen, wann ein solches "Einschreiten" von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorliegt.
Anlass dafür war der Fall eines Trafikanten, dessen Alarmanlage ohne Vorliegen einer Gefahrensituation ausgelöst worden war. Daraufhin hatten Beamte, die bereits vor der Auslösung des Fehlalarms aufgrund eines Verkehrsunfalls direkt vor der Trafik gewesen waren, das Geschäftslokal kontrolliert.
Der VwGH führte dazu aus, dass die Kostenersatzpflicht auch unbegründete Mehraufwendungen der Sicherheitsbehörden verhindern soll. Ein "Einschreiten" liegt deshalb bereits dann vor, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihren sonstigen Exekutivdienst unterbrechen und sich zum Einsatzort in Bewegung setzen. Dabei kommt es weder auf die von den Organen zurückgelegte Wegstrecke zum Einsatzort an, noch auf die Art und Weise, wie diese Wegstrecke zurückgelegt wurde.
Für den Fall des Trafikanten bedeutete dies, dass er zum Kostenersatz verpflichtet werden konnte. Aus diesem Grund gab der VwGH der Amtsrevision der Landespolizeidirektion Wien Folge und änderte die angefochtene – anderslautende – Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien dahin ab, dass die Beschwerde des Trafikanten gegen die Vorschreibung des Kostenersatzes abgewiesen wurde.
Download: Volltext der Entscheidung