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Verleihung der Staatsbürgerschaft: Zum Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes

Ra 2016/01/0169 vom 11. Oktober 2016

Nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz ist die Verleihung einer Staatsbürgerschaft grundsätzlich an das Erfordernis geknüpft, dass der Lebensunterhalt der oder des Fremden hinreichend gesichert ist.

Zu dieser Verleihungsvoraussetzung führte der VwGH aus, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration der oder des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der auch gehört, dass das Einkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen sichergestellt ist. Bei der Beurteilung sind daher nur Einkünfte heranzuziehen, die eine Prognose erlauben, dass die oder der Fremde künftig nicht auf die Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften angewiesen sein wird. Diese Voraussetzung ist bei freiwilligen finanziellen Zuwendungen nicht gegeben.

Etwas anderes gilt, wenn die oder der Fremde den Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Dazu hielt der VwGH in der Entscheidung fest, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte, etwa eine Behinderung oder eine dauerhaft schwere Krankheit. Wenn der Aufenthaltstitel der oder des Fremden Einschränkungen bei Beschäftigungen vorsieht, ist diese Ausnahme nicht erfüllt.

Download: Volltext der Entscheidung