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Dublin III: Sicherheitsvermutung und Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten
Ra 2016/01/0153 vom 20. Juni 2017
Der VwGH führte in dieser Entscheidung aus, inwieweit es Aufgabe der österreichischen Asylbehörden ist, die Regelungen über das Asylverfahren in anderen, nach der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaaten nachzuprüfen.
Er hielt fest, das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lässt die Vermutung zu, dass die Behandlung der Asylwerberinnen und der Asylwerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Menschenrechten steht (Sicherheitsvermutung). Diese Sicherheitsvermutung gilt, soweit nicht besondere Gründe in der Person der Asylwerberin oder des Asylwerbers vorliegen (etwa ein besonders ernster Gesundheitszustand). Ansonsten kann die Sicherheitsvermutung nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden.
Im konkreten Fall ging es um eine Regelung der Republik Slowenien. Der VwGH erkannte keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Änderung der Rechts- und Sachlage, die zu einer Widerlegung der Sicherheitsvermutung führt.