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"Rot-Weiß-Rot - Karte plus" für minderjährige Fremde: Begriff der "Pflegeeltern"

Ra 2015/22/0160 vom 21. März 2017

Zufolge der Bestimmung des § 41a Abs. 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG; in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 87/2012) ist einer oder einem Minderjährigen unter bestimmten Voraussetzungen der Aufenthaltstitel  "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen. Zu diesen Voraussetzungen zählt, dass sich die oder der Minderjährige nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtträgers befindet. 

Der VwGH beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit der Auslegung des Begriffes der "Pflegeeltern".

Er führte aus, dass dieser Begriff nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen ist. Danach ist die Pflegeelternschaft kraft Gesetzes gegeben, wenn einerseits die Pflege und Erziehung im Sinn einer rechtmäßigen und regelmäßigen Betreuung tatsächliche (gänzlich oder teilweise) besorgt wird; andererseits muss eine persönliche Beziehung mit einer emotionalen Bindung bestehen oder zumindest beabsichtigt sein,  die mit dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbar ist.

Im konkreten Fall war die Mitbeteiligte als Minderjährige ohne ihre in Mazedonien lebenden leiblichen Eltern nach Österreich eingereist. Sie hatte in der Folge ständig bei ihrem Onkel und ihrer Tante gelebt, wo sie in deren Haushalt und Lebensablauf eingegliedert und unter deren Obhut gestanden war. Zudem hatte das Bezirksgericht Leopoldstadt 2013 die Obsorge an die Tante übertragen. Der VwGH hielt in diesem Erkenntnis nun fest, dass der Onkel und die Tante als die Pflegeeltern der Mitbeteiligten anzusehen waren. 

Download: Volltext der Entscheidung