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Einkommensteuer: Schadenersatzzahlungen wegen schuldhaften Fehlverhaltens im Beruf sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar

Ra 2015/15/0070 vom 1. Juni 2017

Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob eine Schadenersatzzahlung, die ein Arbeitnehmer leisten musste, weil er im Rahmen seines Berufes schulhaft rechtswidrig gehandelt hatte, Werbungskosten darstellen.

Ein Bankangestellter gewährte einem Kreditnehmer für einen gewissen Zeitraum eine Zinsfreistellung. Das nachweisliche Fehlverhalten des Bankangestellten lag darin, dass die gewährte Zinsfreistellung bankintern nicht den zuständigen Organen vorgelegt wurde. Der Bankangestellte verpflichtete sich deshalb gegenüber der Bank zum Ersatz des Zinsausfalls in Höhe von pauschal 17.000 €. Der Bankangestellte machte diesen Betrag in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt anerkannte dies nicht, weil die Zahlung auf ein Fehlverhalten des Bankangestellten zurückzuführen war. Das Bundesfinanzgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge.

Der VwGH bestätigte die Auffassung des Bundesfinanzgerichtes. Entscheidend für die Frage der Abziehbarkeit ist, ob das (wenn auch) schuldhafte Fehlverhalten der beruflichen Sphäre oder dem Privatbereich zuzuordnen ist. Schadenersatzleistungen als Folge eines aus privaten Gründen schuldhaften Verhaltens (etwa um eine persönlich nahestehende Person zu begünstigen) sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Wenn das schuldhafte Fehlverhalten hingegen der beruflichen Sphäre zuzurechnen ist, sind die damit in Zusammenhang stehenden Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten abziehbar. In diesem Zusammenhang betont der VwGH, "wenn eine private Veranlassung lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, ist daraus noch nicht ableitbar, dass ein Fehlverhalten als außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen anzunehmen wäre."

Da im konkreten Fall das schuldhafte Verhalten des Bankangestellten nicht seiner privaten Sphäre zugerechnet werden konnte, war der vom Bankangestellten geleistete Schadenersatz als Werbungskosten anzuerkennen.

Download: Volltext der Entscheidung