Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Keine rückwirkende Bilanzberichtigung trotz objektiver Unrichtigkeit, wenn die Bilanz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufgestellt wurde

Ra 2015/15/0062 vom 27. April 2017

Der VwGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob eine Berichtigung der Steuerbilanz zu erfolgen hat, wenn sich nachträglich deren objektive Unrichtigkeit herausstellt.

In diesem Fall betrieb eine GmbH ein Gasleitungsnetz und setzte die Abschreibungsdauer der jeweiligen Gasleitungen bis zum Jahr 2005 mit 20 Jahren an. Im Jahr 2006 wurde ein Gutachten bekannt, nach welchem die Gasleitungen über einen Zeitraum von 40 Jahren abzuschreiben seien.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der Ansatz der Nutzungsdauer von 20 Jahren bis zum Jahr 2005 subjektiv richtig gewesen sei, da dieser mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers erstellt worden sei. Es sei somit keine rückwirkende Bilanzberichtigung vorzunehmen. Ab dem Jahr 2006 sei der Restbuchwert geteilt durch die - aufgrund des Gutachtens - neu ermittelte Restnutzungsdauer anzusetzen. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Ansicht nicht und führte eine Berichtigung der Steuerbilanzen für die Jahre vor 2006 durch.

Der VwGH entschied, dass eine Bilanzberichtigung das Vorliegen eines Verstoßes gegen die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 voraussetzt. Eine Bilanz ist im Sinne der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung richtig, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufgestellt worden ist. Somit führt eine mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufgestellte Bilanz nicht zu einer Bilanzberichtigung - auch wenn sich nachträglich deren objektive Unrichtigkeit herausstellt.

Da in diesem Fall der Ansatz der Nutzungsdauer von 20 Jahren zum Zeitpunkt der jeweiligen Bilanzerstellung den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprach und sich deren objektive Unrichtigkeit erst durch ein Gutachten im Jahr 2006 herausstellte, war für die Jahre vor 2006 keine rückwirkende Berichtigung der Steuerbilanzen vorzunehmen. Das Bundesfinanzgericht hat in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt, weshalb der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob.

Download: Volltext der Entscheidung