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Vorsteuerabzug aufgrund des Unionsrechtes schließt Inanspruchnahme der nationalen Steuerbefreiung für Eigenverbrauch aus

Ra 2015/15/0045 vom 27. September 2017

Der Betreiber eines Hotels nahm in den Jahren 2004 und 2005 einen Umbau des Hotelgebäudes vor, wobei er von den Baukosten zur Gänze den Vorsteuerabzug geltend machte, obwohl sich im Hotel auch seine privaten Wohnräume befinden.

Das Finanzamt ging davon aus, dass ein Anteil von zirka 35% der Baukosten auf privat genutzte Räumlichkeiten entfällt, weshalb die geltend gemachten Vorsteuerbeträge dementsprechend zu kürzen seien. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde des Hotelbetreibers Folge; es nahm an, dass das als Fremdenpension genutzte Gebäude untergeordnet (zu weniger als 20% der Gesamtnutzfläche) für private Wohnzwecke genutzt wird. Aufgrund der untergeordneten privaten Nutzung sei das gesamte Gebäude dem Betriebsvermögen zuzurechnen und die gesamten Vorsteuern gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 abzugsfähig.

Aufgrund der Revision des Finanzamtes hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf. Der VwGH führte hierzu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH aus, der Vorsteuerabzug ist (gestützt auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU) für Zeiträume vor dem Jahr 2011 auch für einen untergeordnet privat genutzten Gebäudeteil möglich, weshalb dem Bundesfinanzgericht in diesem Punkt nicht entgegenzutreten ist. Der VwGH wies aber darauf hin, dass die private Nutzung von Wohnräumen, für welche (wie im hier gegebenen Fall) der Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist, auf Basis des Unionsrechtes zu einem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang führt. Die laufende private Nutzung jener Räume im Hotelgebäude, die dem Hotelbetreiber als Privatwohnung dienen, hat daher laufende Umsatzsteuerpflicht ausgelöst (steuerpflichtiger Eigenverbrauch). Das Bundesfinanzgericht hat insoweit die Rechtslage verkannt, als es die laufende Nutzung nicht als steuerpflichtigen Vorgang erfasst hat. Das Recht auf Vorsteuerabzug bei der Anschaffung (bzw hier beim Umbau) eines Investitionsgutes führt zu einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die laufende private Verwendung des Unternehmensgegenstandes.

Download: Volltext der Entscheidung