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Außergewöhnliche Belastung bei Querschnittslähmung
Ra 2015/13/0042 vom 31. März 2017
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob die Ausgaben einer Querschnittgelähmten für den Aufenthalt in einer am Meer gelegenen spezialisierten Krankenanstalt als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Das Bundesfinanzgericht verneinte diese Frage, weil es die Vorlage eines vor Antritt des Aufenthaltes in der Krankenanstalt ausgestellten ärztlichen Zeugnisses als für die steuerliche Berücksichtigung "unerlässlich" bezeichnete.
Der VwGH teilte diese Ansicht nicht. Mit dem bloßen Hinweis auf das Fehlen eines solchen - den Abgrenzungsschwierigkeiten zu Urlaubsreisen Rechnung tragenden - Nachweises kann die Berücksichtigung der geltend gemachte Kosten einer Querschnittgelähmten für einen Aufenthalt in einer kroatischen "Spezialanstalt für die Rehabilitation Schwerversehrter (Querschnittgelähmter und Amputierter)", bei dem sich diese Abgrenzungsfragen nicht stellen, nicht versagt werden. Zur steuerlichen Berücksichtigung von "Kurreisen", wie sie mitunter auch von Gesunden unternommen werden, als außergewöhnliche Belastung besteht eine Rechtsprechung, die (strenge) Nachweis der Notwendigkeit des Kuraufenthaltes fordert; diese auf eine strenge Nachweisführung abstellende Rechtsprechung ist aber auf den Aufenthalt in einer hier betroffenen spezialisierten Krankenanstalt nicht übertragbar.
Download: Volltext der Entscheidung