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Aufforderung zur Aktenvorlage: Beschlussform erforderlich
Ra 2015/13/0026 vom 31. März 2017
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, welche formalen Kriterien eine Aktenanforderung im Sinne des § 266 Abs. 4 BAO durch das Bundesfinanzgericht zu erfüllen hat.
Das Bundesfinanzgericht hatte über die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Beschwerde auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkannt und dies damit begründet, dass es die Finanzbehörde "mit Datum vom 16.6.2013, vom 9.9.2014 und vom 23.1.2015" erfolglos um Vorlage des Steueraktes ersucht habe. In den vorgelegten Akten des Bundesfinanzgerichtes lagen dazu ein "Post-it" mit den Vermerken "Akt angefordert 18.6.2013" und "bis dato nicht eingelangt 9.9.2014" sowie ein mit 23. Jänner 2015 datiertes E-Mail.
Der VwGH führte dazu aus, dass nach der Bestimmung des § 266 Abs. 4 BAO das Bundesfinanzgericht auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen kann, wenn es das Finanzamt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Vorlage der Akten aufgefordert hat und diese Aktenvorlage unterblieben ist. Die Nachfrist des § 266 Abs. 4 BAO ist eine verlängerbare behördliche Frist, die mit einem an die Abgabenbehörde gerichteten (verfahrensleitenden) Beschluss zu setzen ist. Diesen Anforderungen entsprachen die Aufforderungen des Bundesfinanzgerichtes nicht. Weder der händische Vermerk auf einem Post-it "Akt angefordert 18.6.2013" noch "bis dato nicht eingelangt 9.9.2014" dokumentieren, wer binnen welcher Frist zur Vorlage des Aktes aufgefordert wurde. Auch das E-Mail vom 23. Jänner 2015 stellt keine Aufforderung zur Aktenvorlage im Sinne des § 266 Abs. 4 BAO dar, weil sie nicht an die Abgabenbehörde gerichtet war und keine Frist enthielt, bis zu welcher die Aktenvorlage zu erfolgen hatte. Da das Bundesfinanzgericht daher trotz Fehlens einer erfolglosen "Aufforderung" im Sinne des § 266 Abs. 4 BAO auf Grund der Behauptungen der Mitbeteiligten entschieden hatte, hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
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