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Gastgewerbebetrieb in Einkaufszentrum: Baulich abgetrennter "Raucherraum" ist zulässig

Ra 2015/11/0118 vom 23. März 2017

Nach dem Tabakgesetz kann in Gastgewerbebetrieben mit einer Grundfläche von über 80 m2 - abweichend vom grundsätzlichen Rauchverbot - ein gesonderter Raum für Raucherinnen und Raucher geschaffen werden. Dabei muss allerdings der "Hauptraum" rauchfrei bleiben.

In dieser Entscheidung war der Fall zu beurteilen, dass in einem eigenen, baulich vollständig abgetrennten Raucherraum eines im Untergeschoß eines Einkaufszentrums gelegenen Gastgewerbebetriebs geraucht wurde. Dieser Betrieb ist über das offene Stiegenhaus mit dem restlichen Einkaufszentrum verbunden und verfügt abgesehen vom Raucherraum über keine weiteren baulich abgetrennten Räume.

Daraus hatte das - im Rechtszug angerufene - Verwaltungsgericht Wien den Schluss gezogen, dass in diesem Raum nicht geraucht werden dürfe, weshalb der Betreiber wegen Verstoßes gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes bestraft wurde.

Der VwGH teilte diese Auffassung nicht und hob die Entscheidung insoweit auf: Er hielt fest, dass die Einrichtung eines "Raucherraums" stets die vollständige bauliche Trennung von den übrigen, rauchfrei zu haltenden Teilen eines Gastronomiebetriebs verlangt. Der im vorliegenden Fall zu beurteilende "Raucherraum" kann auch nicht etwa deshalb als "Hauptraum" angesehen werden, weil er der einzige baulich vollständig abgetrennte Bereich dieses Betriebs ist; dies setzt allerdings voraus, dass es weitere (rauchfreie) Räumlichkeiten für die Verabreichung von Speisen und Getränke gibt. Der rauchfreie Teil der Anlage muss in einer solchen Konstellation nicht vollständig vom Einkaufszentrum abgetrennt sein.

Download: Volltext der Entscheidung