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Keine Ausnahmebewilligung für fahrfähigen Radpanzer
Ra 2015/11/0059 vom 15. Dezember 2016
Nach dem Waffengesetz sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten; die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Regelung bewilligen. Dazu ist insbesondere ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen, wobei die Bundesministerin oder der Bundesminister die Bewilligung versagen muss, wenn gegen die Erteilung gewichtige Interessen (insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art) sprechen.
Im Fall eines Mannes, der eine solche Ausnahmebewilligung für einen fahrfähigen Radpanzer begehrt hatte, befasste sich der VwGH aufgrund einer Amtsrevision des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche vorlagen. Dem Mann war im vorangegangenen Verfahren vom Bundesminister zunächst eine Bewilligung versagt worden; in der Folge hatte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid allerdings aufgehoben und die Angelegenheit an den Bundesminister zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Der VwGH führte in der Entscheidung aus, dass es sich bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung um eine Ermessensentscheidung handelt. Im konkreten Fall war für den VwGH nicht erkennbar, dass der Bundesminister das ihm eingeräumte Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes geübt hätte; dieser war davon ausgegangen, das Sammlerinteresse des Antragstellers überwiege nicht das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von sicherheitspolizeilichen Gefährdungen, die vom Besitz des Panzers ausgehen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht damit den Bescheid des Bundesministers zu Unrecht aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen hatte, entschied der VwGH in der Sache und wies die Beschwerde des Antragstellers ab.Download: Volltext der Entscheidung