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Wiener Mindestsicherungsgesetz: Ersatzpflichtiges Vermögen oder Einkommen

Ra 2015/10/0108 vom 29. März 2017

Zufolge § 24 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) müssen anspruchsberechtigte Personen, die Hilfe suchen oder empfangen, Ersatz für jene Kosten leisten, die dem Land Wien durch Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen entstehen, dies unter der Voraussetzung, dass Anspruchsberechtigte an verwertbares Vermögen oder Einkommen "gelangen", das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt.

Der VwGH musste sich in dieser Entscheidung mit der Frage befassen, wann Vermögenswerte oder Einkommen nach dieser Bestimmung der Ersatzpflicht unterliegen.

Dazu führte er aus, dass die Ersatzpflicht insoweit beschränkt ist, als Anspruchsberechtigte nur Ersatz aus Vermögen oder Einkommen zu leisten haben, welches sie nach Empfang der Mindestsicherungsleistung erhalten (also nachträglich erworben) haben. Die Bestimmung sieht keine Ersatzverpflichtung wegen eines nachträglich bekannt gewordenen Einkommens oder Vermögens vor.

Download: Volltext der Entscheidung