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"Gelaserte" Äpfel: keine landwirtschaftliche Urproduktion
Ra 2015/08/0175 vom 2. März 2017
Nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz ist für neben der land(forst)wirtschaftlichen Haupttätigkeit ausgeübte land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe eine eigene Beitragsgrundlage zu bilden.
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob die Herstellung und der Vertrieb von Äpfeln mit "gelaserten" Schriftzügen, die etwa zu Werbezwecken verwendet werden können, als Teil der Urproduktion von der Pflichtversicherung des land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetriebes umfasst ist oder ein land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe darstellt.
Im konkreten Fall hatten die mitbeteiligten Parteien nach Kundenwunsch mit einem Laser Schriftzüge - etwa eine Werbung, einen Glückwunsch, ein Firmenlogo oder einen Namen - auf der Schale der Äpfel angebracht; dadurch wurde ein Kaufanreiz geschaffen und ein höherer Erlös aus dem Verkauf der Äpfel erzielt.
Der VwGH führte aus, dass die Äpfel damit in einer Weise bearbeitet werden, die über die in der - für die Abgrenzung maßgeblichen - Urprodukteverordnung genannten Arbeitsschritte des Waschens, Schälens, Zerteilens oder Trocknens von Obst hinausgeht. Damit wird eine für eine Weiterverarbeitung eigener Erzeugnisse typische Wertschöpfung geschaffen, sodass es sich dabei um ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft handeln kann. Der landwirtschaftlichen Urproduktion sind die Einkünfte aus dem Verkauf der "gelaserten" Äpfel nicht zuzurechnen.