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Zweckbindung im Spruch eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht notwendig

Ra 2015/07/0098 vom 30. Mai 2017

In dieser Entscheidung beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob im Spruch eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides eine Zweckbindung festgelegt sein muss, damit der Wegfall oder die eigenmächtige Veränderung des Zweckes zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes führt.

Er führte aus, dass die Bindung eines Wasserbenutzungsrechtes an einen bestimmten Zweck sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Festsetzung im Spruch des Bewilligungsbescheides ergeben kann; sie kann sich auch aus anderen Teilen des Bescheides bzw. dem zugrundeliegenden Projekt ergeben.

Daraus folgt, dass ein Wegfall des Zweckes auch dann vorliegen kann, wenn die Wasserbenutzungsanlage nicht mehr benutzt wird bzw. ohne weitere Maßnahmen auch nicht bewilligungsgemäß genutzt werden kann.

Im konkreten Fall war die Brunnenanlage zum Teil nicht mehr funktionsfähig und entsprach nicht mehr dem Stand der Technik. Das Grundwasser floss - nur durch ein provisorisch angebrachtes Reduktionsstück gedämpft - frei auf das Grundstück heraus. Diese Situation widersprach dem im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgehaltenen Zweck (nämlich die Versorgung von Mensch und Vieh) und führte zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes.

Download: Volltext der Entscheidung