Navigation

Inhalt
Zur Zulässigkeit eines Verweises auf Schriftstücke oder Pläne in einem Bescheidspruch
Ra 2015/07/0067 vom 27. April 2017
In dieser Entscheidung musste sich der VwGH mit der Frage befassen, inwieweit der Spruch eines Bescheides (etwa über die wasserrechtliche Bewilligung einer Anlage) mit normativer Wirkung auf Schriftstücke oder Pläne Bezug nehmen darf, die von diesem getrennt sind.
Der VwGH führte aus, dass es zulässig ist, durch Bezugnahme auf Schriftstücke oder Pläne deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren. Dies setzt allerdings voraus, dass klar erkennbar ist, was durch den Verweis auf die Schriftstücke oder Pläne Teil des Spruches wird.
Im konkreten Fall kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf eine vom Landeshauptmann von Tirol erteilte (und vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigte) wasserrechtliche Bewilligung nicht vorlagen: Die Pläne und Einreichunterlagen waren im Bescheid nämlich nicht sprachlich konkretisiert, auch waren die Unterlagen nicht mechanisch mit dem Bescheid verbunden worden. Lediglich einzelne Projektunterlagen hatten einen Vermerk und Stempel mit Hinweis auf den Bescheid enthalten, bei anderen Schriftstücken hatte dieser Vermerk völlig gefehlt. Andere Pläne und Projektunterlagen hatten sich wiederum in Projekthüllen befunden, die mit einem Vermerk und Stempel versehen waren; auf den eigentlichen Plänen und Unterlagen hatte sich jedoch kein derartiger Stempel befunden. Zudem hatten Inhaltsangaben nicht mit den tatsächlich enthaltenen Unterlagen übereingestimmt.