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Auskunftsrecht und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten
Ra 2015/04/0010 vom 18. August 2017
Nach dem NÖ Auskunftsgesetz hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten. Eine Auskunft darf unter anderem dann verweigert werden, wenn der Erteilung einer Auskunft die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt sowohl die Amtsverschwiegenheit als auch die im DSG umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Die Amtsverschwiegenheit gilt unter anderem für Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist; dazu zählen auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
Mit dem im konkreten Fall gegenständlichen Auskunftsbegehren wollte die revisionswerbende Partei - bezogen auf einen bestimmten Zeitraum - die (Gesamt)höhe der von einer Marktgemeinde an eine Rechtsanwalts-GmbH bezahlten Honorare in Erfahrung bringen; eine genaue Aufschlüsselung, durch die die Kalkulation der Honorarvereinbarung sowie die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen offengelegt würde, hat die revisionswerbende Partei dagegen nicht beantragt.
Der VwGH hielt dazu fest, dass dadurch nicht in ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Rechtsanwalts-GmbH eingegriffen und weder die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht noch die geschützten Rechte nach dem DSG verletzt werden; dem Auskunftsbegehren der revisionswerbenden Partei steht demnach keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen.