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Arbeitsmittelverordnung: Prüfberichte zu automatischen Türen in Personenzugwaggons müssen in jedem Fahrzeug vorhanden sein
Ra 2015/02/0006 vom 7. März 2017
Nach der Arbeitsmittelverordnung sind kraftbetriebene Türen (und Tore) einer Abnahme- sowie einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen; die Ergebnisse sind jeweils in einem Prüfbefund festzuhalten, der, bzw. dessen Kopie (von bestimmten, im Revisionsfall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen), am Einsatzort des Arbeitsmittels vorhanden sein muss.
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, was im Fall von automatischen Türen in Personenzugwaggons das "Arbeitsmittel" und der "Einsatzort" ist.
Dazu hielt er fest, dass Arbeitsmittel nach der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung der Arbeitsmittelverordnung die einzelne im Zugwaggon eingebaute Türe ist, nicht jedoch der gesamte Zug oder ein einzelner Waggon. Einsatzort des Arbeitsmittels ist damit das jeweilige Fahrzeug, in welchem die betreffende kraftbetriebene Tür fix eingebaut ist.
Im konkreten Fall hatte der Magistrat der Stadt Wien Geldstrafen über ein Vorstandsmitglied eines Eisenbahnunternehmens verhängt, weil keine Prüfberichte am Einsatzort des Arbeitsmittels vorhanden gewesen seien. Vorangegangen war dem eine Überprüfung durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, die aus Anlass eines Vorfalles stattfand, bei dem sich eine automatische Türe aus einem Waggon gelöst hatte. Der VwGH bestätigte nun die Entscheidung des - im Rechtszug angerufenen - Verwaltungsgerichtes Wien.Download: Volltext der Entscheidung