Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Auswärtige Berufsausbildung - Fahrt muss an jedem Schultag zumutbar sein

Ra 2014/15/0011 vom 20. Dezember 2016

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Für einige Gemeinden ist durch Verordnung festgelegt, dass sie zum Einzugsbereich bestimmter Studienorte gehören. Ansonsten liegt eine Ausbildungsstätte jedenfalls nicht mehr im Einzugsbereich des Wohnorts, wenn sie von diesem mehr als 80 km entfernt ist. Beträgt die Entfernung nicht mehr als 80 km, ist maßgeblich, ob die (einfache) Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde beträgt.

 

Im gegenständlichen Fall besuchte die Tochter eines Angestellten eine Ausbildungsstätte, die von ihrem Wohnort nicht mehr als 80 km entfernt war. Die Lehrveranstaltungen, die sie besuchte, fanden ausschließlich am Freitag und Samstag statt. Während die Tochter ihre Ausbildungsstätte am Freitag innerhalb einer Stunde erreichen konnte, bestand am Samstag keine öffentliche Verkehrsverbindung zwischen ihrem Wohnort und ihrer Ausbildungsstätte.

Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Fahrt zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte nur dann zumutbar ist, wenn an jedem Tag, an dem die Ausbildungsstätte besucht werden muss, eine öffentliche Verkehrsverbindung (mit einer Fahrzeit von unter einer Stunde) besteht. Kann die Ausbildungsstätte an zumindest einem Schultag pro Woche nicht (innerhalb einer Stunde) mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, so folgt daraus bereits, dass sie nicht im Einzugsbereich des Wohnortes liegt.

Download: Volltext der Entscheidung