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Bestrafung wegen Verweigerung eines Alkotests auch bei nachträglichem Nachweis der Nichtalkoholisierung

Ra 2014/02/0087 vom 16. Dezember 2016

Nach § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, u.a. die Atemluft von Personen auf Alkoholgehalt zu untersuchen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Weigert sich eine Person, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen, begeht sie eine Verwaltungsübertretung.

Der VwGH hielt in dieser (aufgrund einer Amtsrevision ergangenen) Entscheidung unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung neuerlich fest, dass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung bereits mit der Weigerung, sich einem Alkotest zu unterziehen, vollendet ist, wobei unerheblich ist, ob in der Folge festgestellt wird, dass keine Alkoholisierung vorlag. Dies gilt auch, wenn eine Nichtalkoholisierung durch einen nach erfolgter Verweigerung nachträglich durchgeführten Alkomattest nachgewiesen wird.

Download: Volltext der Entscheidung