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Keine weitere Fristsetzung nach Fristsetzungserkenntnis
Fr 2017/09/0009 vom 12. September 2017
Nach § 42a VwGG wird das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag mit Erkenntnis beendet.
Auch wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung in der in einem solchen Erkenntnis festgelegten Frist noch nicht nachgeholt hat, kann eine Antragstellerin oder ein Antragsteller keine weitere Entscheidung über ihren oder seinen ursprünglichen Fristsetzungsantrag begehren.
Im konkreten Fall brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag nach Ablauf der Entscheidungsfrist ein. Der VwGH trug dem Verwaltungsgericht auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen; diesem Auftrag kam das Verwaltungsgericht nicht nach. Einem - nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist gestellten - Fristverlängerungsantrag des Verwaltungsgerichtes wurde nicht stattgegeben. Gemäß § 42a VwGG wurde dem Verwaltungsgericht aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nachzuholen; das Verwaltungsgericht kam diesem Auftrag wiederum nicht nach. Der daraufhin erneut eingebrachte Fristsetzungsantrag war zurückzuweisen. Für eine weitere Antragstellung nach einem nach den §§ 38 und 42a VwGG ausgeschöpften Verfahren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.