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Unterbliebene Zuerkennung einer gebotenen aufschiebenden Wirkung im Dublin-Verfahren: Asylwerberinnen und Asylwerber können Fristsetzungsantrag erheben
Fr 2016/18/0024 vom 21. Februar 2017
Nach dem BFA-VG kommt der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin III-Verordnung zurückgewiesen wurde, keine aufschiebende Wirkung zu. Wird gegen eine solche Entscheidung Beschwerde erhoben, muss allerdings mit der Durchführung der mit der Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht zugewartet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde in bestimmten Fällen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abschiebung eine reale Gefahr der Verletzung näher genannter Grundrechte bedeuten würde, etwa des Rechts auf Leben, des Verbots der Folter oder des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, welchen Rechtsschutz Asylwerberinnen und Asylwerber in dieser Konstellation im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben.
Er führte zunächst aus, dass sie kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben. Liegen aber die Voraussetzungen für die Zuerkennung vor und erfolgt diese nicht innerhalb der einwöchigen Frist, können Asylwerberinnen und Asylwerber die Verletzung der Entscheidungspflicht mit einem Fristsetzungsantrag geltend machen. Dafür müssen sie im Antrag substantiiert darlegen, dass die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine reale Gefahr der Verletzung der genannten Grundrechte bedeuten würde.
Download: Volltext der Entscheidung