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Anordnung der Abtragung eines Hotels war rechtswidrig
Fe 2016/05/0001 vom 16. Oktober 2017
Der VwGH wurde mit diesem Fall aus Anlass eines beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Amtshaftungsverfahrens in einem Feststellungsverfahren nach Art. 133 Abs. 2 B-VG befasst. Er musste sich daher mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in einer Verwaltungsvollstreckungsangelegenheit rechtswidrig war. Das Landesverwaltungsgericht hatte den Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft bestätigt, mit dem diese die „Instandsetzung oder Abtragung“ der Brandruine eines Hotels angeordnet hatte, sodass ein rechtskräftiger Titelbescheid vorlag, dessen Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme durch Abtragung des Bauwerkes angeordnet wurde.
In der Entscheidung hielt der VwGH nun fest, dass der Vollstreckungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft rechtswidrig war: Weder aus diesem noch aus dem ihn bestätigenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ging nämlich hervor, aus welchen Gründen die Abtragung - und nicht die Instandsetzung - der Bauruine angeordnet wurde und dass es sich nach den vorliegenden Umständen bei der Anordnung der Abtragung gegenüber der Anordnung einer Instandsetzung um das gelindere zum Ziel führende Zwangsmittel handelte.
Download: Volltext der Entscheidung