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Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Modalitäten einer Abschiebung
Ro 2016/21/0016 vom 17. November 2016
Der VwGH befasste sich in diesem Erkenntnis mit der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten bei der Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden im Zusammenhang mit Abschiebungen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete sich für die bei ihm eingebrachte Beschwerde nur insoweit zuständig, als sie sich gegen die Abschiebung als solche richtete; soweit mit der Beschwerde die Modalitäten der Abschiebung bekämpft wurden, hielt das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts gemäß § 88 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) für gegeben.
Der VwGH bejahte hingegen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auch für die Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung. Die Modalitäten der Abschiebung sind zwar der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion zuzurechnen - die daher im Maßnahmenbeschwerdeverfahren insoweit auch als belangte Behörde zu behandeln ist -, es handelt sich dabei aber um keine Sicherheitsverwaltung. Daher kommt § 88 Abs. 1 SPG nicht als Grundlage für eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung in Betracht; vielmehr ist § 7 BFA-VG maßgeblich, wonach das Bundesverwaltungsgericht u.a. zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 7. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes (wo die Abschiebungen geregelt sind) zuständig ist.
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