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Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist
Ro 2016/16/0013 vom 28. September 2016
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH näher mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Er führte zunächst aus, dass in diesem Fall die Bestimmung des § 33 VwGVG maßgeblich ist und nicht §§ 71, 72 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot, Behördenzuständigkeiten präzise zu regeln, hielt der VwGH fest, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, diese zu entscheiden hat; über Anträge, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, entscheidet dagegen dieses.