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Erforderliche Konkretisierung der Zulässigkeit auch bei ordentlicher Revision

Ro 2016/11/0005 vom 24. März 2016

Fehlt zu einer Rechtsfrage Rechtsprechung des VwGH, so muss konkret dargelegt werden, welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat, um die Zulässigkeit einer Revision zu begründen. 
Im konkreten Fall hatte das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt, ohne jedoch konkret die ungeklärte Rechtsfrage darzulegen. Der VwGH führte aus, dass es in einer solchen Konstellation für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, wenn die revisionswerbende Partei lediglich wiederholend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes verweist. Vielmehr hätte die Partei von sich aus die Zulässigkeit der Revision darlegen müssen.

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