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Zur Eigenschaft als Landwirtin und Landwirt nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz 2007
Ro 2016/11/0001 vom 17. März 2016
Sollen Eigentumsrechte an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück übertragen werden, muss nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz 2007 das dazu geschlossene Rechtsgeschäft grundverkehrsbehördlich genehmigt werden. Eine solche Genehmigung ist u.a. nicht zu erteilen, wenn es Interessentinnen oder Interessenten (im Wesentlichen sind das Landwirtinnen und Landwirte) gibt und die Erwerberin keine Landwirtin oder der Erwerber kein Landwirt ist.
In diesem Erkenntnis traf der VwGH einige Aussagen zur Eigenschaft als Landwirtin oder Landwirt:
Neben einer fachlichen Ausbildung und einer ausreichenden praktischen Tätigkeit setzt die Eigenschaft als Landwirtin oder Landwirt voraus, dass der beabsichtigte Betrieb selbst oder zusammen mit Familienangehörigen bewirtschaftet wird, allenfalls unter Zuhilfenahme landwirtschaftlicher Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
Außerdem muss die Erwerberin oder der Erwerber mit dem beabsichtigten Betrieb zumindest einen erheblichen Teil des eigenen und des Lebensunterhalts der Familie bestreiten wollen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Land- und Forstwirtschaft nur als Liebhaberei betrieben wird.