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Keine Untersagung der weiteren Führung einer Privatschule mangels geeigneter Lehrbücher
Ro 2016/10/0016 vom 9. August 2016
Nach dem Privatschulgesetz darf eine Privatschule u.a. unter der Voraussetzung errichtet werden, dass die Schule die zur Durchführung des Lehrplans notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist. Liegt diese Voraussetzung nicht mehr vor, hat die Schulbehörde eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Sie hat in der Folge die weitere Führung der Schule zu untersagen, sollten die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden.
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage ob auch Lehrbücher zu den im Gesetz genannten "Lehrmitteln" zählen.
Er verneinte dies: Die Schulrechtsgesetzgebung versteht "Lehrmittel" durchgängig als Teil der von der Schulerhalterin oder vom Schulerhalter bereitzustellenden Schulausstattung. Sie sind daher die an der Schule befindlichen, zur Vermittlung des lehrplanmäßigen Unterrichts eingesetzten Ausstattungsgegenstände, wie z.B. Computer, audiovisuelle Medien oder Materialien für den naturwissenschaftlichen Unterricht. Nicht erfasst sind Lernmittel, die sich im Besitz der Schülerinnen und Schüler befinden, wie insbesondere Schul- bzw. Lehrbücher.
Im konkreten Fall hatte daher der Stadtschulrat für Wien die Untersagung der weiteren Führung einer Privatschule zu Unrecht darauf gestützt, diese verfüge über keine geeigneten Lehrbücher.
Download: Volltext der Entscheidung