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Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten: Sachliche Zuständigkeit nach dem Starkstromwegegesetz; örtliche Zuständigkeit bei Vorhaben, die Bundesländergrenzen überschreiten
Ro 2016/04/0014 bis 0045 vom 12. September 2016
In dieser Entscheidung finden sich Ausführungen zur Frage, wie die sachliche Zuständigkeit zwischen den Landesverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des Starkstromwegegesetzes abgegrenzt wird; außerdem klärt sie die örtliche Zuständigkeit von Landesverwaltungsgerichten im Fall von Vorhaben, die Bundesländergrenzen überschreiten.
Der VwGH hielt fest, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch dann nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung ausnahmsweise eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit einer Bundesministerin oder eines Bundesministers besteht. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG ist das Starkstromwegerecht, "soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der eine erstinstanzliche Ministerialzuständigkeit besteht. Sachlich zuständig ist daher ein Landesverwaltungsgericht.
Geht es um die Bewilligung einer Starkstromleitung, richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach der Lage der Leitung (§ 3 Z 1 AVG).
Da sich im konkreten Fall die verfahrensgegenständliche Leitung auf drei Bundesländer erstrecken sollte, eignete sich die Lage der Leitung nicht als Anknüpfungspunkt. Aus diesem Grund greift der Auffangtatbestand des § 3 Abs. 3 VwGVG, der die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien vorsieht.