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Örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes mit Erlassung des angefochtenen Bescheides fixiert

Ro 2016/04/0003 vom 20. April 2016

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichtes ändert, wenn sich der örtliche Anknüpfungspunkt (wie hier etwa der Standort einer Gewerbeberechtigung) nach dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert hat.
Der VwGH hielt fest, dass die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides fixiert ist. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit relevanten Umständen ändern nichts mehr an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Dies entspricht der für die Zuständigkeit der Berufungsbehörde ergangenen Rechtsprechung.

Download: Volltext der Entscheidung