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Zur Auswilderung und Bestandssicherung von Wildtieren
Ro 2016/03/0013 vom 13. September 2016
In diesem Fall setzte sich der VwGH grundlegend mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz Tiere ausgewildert werden dürfen.
Im konkreten Fall war § 59 Abs. 1 des Jagdgesetzes in der vor der Novelle LGBl. Nr. 96/2016 geltenden Fassung anzuwenden. Danach durften Tiere nur auf Grund einer Bewilligung ausgewildert werden; ausgenommen davon waren - je zur Stützung des Bestandes - Jagdfasane, Rebhühner und Stockenten.
Der VwGH hielt fest, dass in dieser Bestimmung ein Grundverständnis zum Ausdruck kam, nach dem das Jagdrecht u.a. der "Hege" dient. Diese hat die Erhaltung und Entwicklung eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes zum Ziel. Tiere dürfen daher nur ausgewildert werden, um den Bestand zu stützen, nicht aber, um ihn zu schaffen, was einen - wenn auch reduzierten - Bestand dieser Wildart im Revier voraussetzt. Zudem darf nicht eine Anzahl von Tieren ausgesetzt werden, die von vornherein keine geeigneten Lebensverhältnisse fände.
Im konkreten Fall hatte ein Jäger in seinem Revier insgesamt 1500 Fasane ohne Bewilligung der Landesregierung eingesetzt. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gegen das deshalb an ihn ergangene Straferkenntnis blieb erfolglos. Mit dieser Entscheidung bestätigte der VwGH nun das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes.
Download: Volltext der Entscheidung