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Verhängung eines Hausverbots in einem Gerichtsgebäude
Ro 2016/03/0001 vom 26. Februar 2016
Die Hausordnung eines Gerichtes kann nach § 16 Abs. 3 Z 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vorsehen, dass aus besonderem Anlass Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können. Damit kann bestimmten Personen etwa der Zugang zum Gerichtsgebäude verboten werden oder diese können angehalten werden, das Gebäude zu verlassen (Hausverbote).Der VwGH musste sich im Zusammenhang mit einem auf Grundlage einer entsprechenden Bestimmung in der Hausordnung eines Bezirksgerichtes ergangenen Hausverbot mit dieser Bestimmung befassen.
Er führte aus, dass ein Hausverbot verhängt werden kann, wenn konkrete Sicherheitsbedenken vorliegen, die sich aus einem besonderen Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Der Zugang zum Gerichtsgebäude ist damit zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich: Nach dem Gesetz muss eine mit Hausverbot belegte Person das Gebäude nämlich weiterhin betreten können, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung unbedingt erforderlich ist.
Im konkreten Fall hatte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes über den Revisionswerber ein Hausverbot verhängt. Dieser hatte seit dem Jahr 2004 wiederholt und öfters Angehörige des Gerichtes lautstark beschimpft, beleidigt und u.a. damit bedroht, er werde im Bezirksgericht "aufräumen". Der VwGH sah dieses Verhalten als geeignet an, Sicherheitsbedenken zu erwecken, die ein Hausverbot rechtfertigen konnten.
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