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Recht auf Ausfolgung eines abgenommenen Tieres

Ro 2016/02/0003 vom 15. März 2016

Nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) können Organe der Behörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Tier (seiner Halterin oder seinem Halter) abnehmen, wenn es für sein Wohlbefinden erforderlich ist. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, ist es zurückzustellen; andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen (d.h. es ist der Halterin oder dem Halter dauerhaft entzogen).

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob es eine rechtliche Möglichkeit gibt, die behördliche Prognose über die ordnungsgemäße Haltung des Tieres zu überprüfen.

Der VwGH bejahte dies unter Hinweis auf das Rechtsschutzbedürfnis von Tierhalterinnen und Tierhaltern: Innerhalb der zweimonatigen Frist nach Abnahme können diese bei der Behörde die Ausfolgung des Tieres bzw. eine Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausfolgung beantragen. Ohne inhaltlichen Abspruch über einen solchen Antrag kann das abgenommene Tier nach Ablauf der Frist nicht ohne weiteres als verfallen angesehen werden.

Im zugrundeliegenden Fall wurde der Hund der mitbeteiligten Partei (vorläufig) abgenommen und ins Tierheim verbracht. Die mitbeteiligte Partei beantragte in der Folge erfolglos die Ausfolgung des Hundes.

Im fortgesetzten Verfahren muss das Landesverwaltungsgericht Tirol nun inhaltlich über den Antrag der mitbeteiligten Partei entscheiden. Dabei ist es an die Rechtsansicht des VwGH gebunden.

Download: Volltext der Entscheidung