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Hoher Anfall an Asylverfahren: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) trifft kein überwiegendes Verschulden an Verletzung der Entscheidungsfrist

Ro 2016/01/0001 bis 0004 vom 24. Mai 2016

Der VwGH hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass das BFA mit einer extremen Belastungssituation konfrontiert ist, die sich von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheidet, die sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftreten. In Anbetracht des (spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden) als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfalls an Asylverfahren bzw. einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten kann sich daher die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen. Diese außergewöhnliche Belastungssituation kann in besonderer Weise bei der Beurteilung der Frage ins Kalkül gezogen werden, ob das BFA ein überwiegendes Verschulden an der Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist trifft.

Im konkreten Fall hatte eine Familie im Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nachdem das BFA in weiterer Folge nicht über die Anträge entschieden hatte, erhoben die Familienmitglieder Säumnisbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, um damit gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA vorzugehen. Der VwGH beurteilte es nun als nicht rechtswidrig, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Familienmitglieder aufgrund der erheblichen Mehrbelastung des BFA abgewiesen hatte; ihre Revision wies er daher als unbegründet ab.

Download: Volltext der Entscheidung