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Humanitärer Aufenthaltstitel bei aufrechter Rückkehrentscheidung
Ro 2015/21/0037 vom 16. Dezember 2015
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, inwieweit das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) im Verfahren über einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG berücksichtigt wird, wenn bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung besteht.Existiert eine solche Rückkehrentscheidung (die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), bedarf es jedenfalls keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, außer es ist aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen erforderlich, das bestehende Einreiseverbot neu zu bemessen (§ 59 Abs. 5 FPG). Auch ein Ausspruch, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund der Verletzung von Art. 8 EMRK dauerhaft unzulässig ist, muss in dieser Konstellation nicht ergehen.
Damit entsteht kein Rechtsschutzdefizit: Drittstaatsangehörige können ihre Rechte aufgrund Art. 8 EMRK mit einem Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG geltend machen. Die aufrechte Rückkehrentscheidung muss dann unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK neu bewertet werden und wird durch die Erteilung des Aufenthaltstitels gegenstandslos.
Der Entscheidung lag der Fall einer chinesischen Staatsangehörigen zu Grunde, die erfolglos einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG beantragte und gegen die bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit fünfjährigem Einreiseverbot bestand. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes musste im konkreten Fall keine Rückkehrentscheidung erlassen werden und es bedurfte auch keines Ausspruches, dass die Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig ist.
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