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Verfahrensgegenstand bei Entscheidung aufgrund einer Säumnisbeschwerde

Ro 2015/19/0001 vom 10. November 2015

In dieser Entscheidung traf der VwGH Aussagen zum Verfahrensgegenstand im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund einer Säumnisbeschwerde (nur) jene Angelegenheit(en) zu erledigen, welche die (säumige) Verwaltungsbehörde zum Inhalt des Spruches ihres Bescheides zu machen gehabt hätte. Es ist dabei aber nicht ausschließlich auf das ursprüngliche Begehren im Antrag eingeschränkt, sondern muss die Verwaltungsangelegenheit insgesamt erledigen.
Somit ist das Verwaltungsgericht auch zuständig, mit der Erledigung des Antrags von Amts wegen ausdrücklich zu verbindende Aussprüche (erstmals) zu tätigen, soweit diese Aussprüche nach dem Gesetz auch von der Behörde bei der Erledigung der Verwaltungssache unter einem hätten vorgenommen werden müssen.
Gebietet das Gesetz nicht die Anwendung einer bestimmten Rechtslage, muss das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Verwaltungssache heranziehen.

Download: Volltext der Entscheidung