Navigation
Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem
des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können
gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Inhalt
Asylanträge aus dem Ausland unzulässig - Rechtsschutz gegen Nichterteilung eines Einreisetitels für Familienangehörige von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten
Ro 2015/18/0002 bis 0007 vom 1. März 2016
Nach der geltenden Rechtslage können Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich nur persönlich im Inland vor (Organen) einer Sicherheitsbehörde gestellt werden. Möchten Familienangehörige von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten daher im Rahmen des Familienverfahrens internationalen Schutz beantragen, müssen sie in der Regel zunächst bei einer österreichischen Vertretungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels (nach § 35 AsylG) stellen. Die Vertretungsbehörde darf einen Einreisetitel nur erteilen, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitteilt, dass die Stattgebung des Antrags auf internationalen Schutz wahrscheinlich ist.Der VwGH traf in dieser Entscheidung Aussagen zum möglichen Rechtsschutz, wenn das BFA mitteilt, dass die Gewährung von internationalem Schutz unwahrscheinlich sei.
Dazu führte er zunächst aus, dass es geboten ist, über einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG in einem rechtsstaatlichen einwandfreien Verfahren zu entscheiden und insbesondere das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) zu berücksichtigen. Diesem rechtsstaatlichen Erfordernis wäre nicht Genüge getan, wenn eine solche Mitteilung des BFA nicht effektiv in Frage gestellt werden könnte und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.
Die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG kann jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogen werden. Diesem steht es im Beschwerdeverfahren offen, auch die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit durch das BFA auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das BFA seine Mitteilung entsprechend begründet und der Antragstellerin oder dem Antragsteller Parteiengehör einräumt.
Der VwGH erkannte vor diesem Hintergrund - im Gegensatz zu früheren Entscheidungen der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts - kein Rechtsschutzdefizit mehr, das es notwendig macht, schriftliche Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland zuzulassen. Die Revision gegen die Zurückweisung derartiger Anträge von Familienangehörigen eines Somaliers, dem in Österreich bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, wurde deshalb abgewiesen.
Download: Volltext der Entscheidung