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Entstehung der Schuld zur Entrichtung der VwGH-Eingabengebühr
Ro 2015/16/0041 vom 28. September 2016
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, in welchem Zeitpunkt die Schuld zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG entsteht.
Er führte aus, dass sich der in § 24a Z 3 VwGG genannte Zeitpunkt der Einbringung beim VwGH auf Fälle bezieht, in denen eine Eingabe (zulässig) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim VwGH eingebracht wird; dies ist für Revisionen und Fristsetzungsanträge nicht anwendbar und betrifft etwa Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vorlage der Revision an den VwGH.
Die in § 24a Z 3 VwGG genannte "Überreichung der Eingabe" erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist. Im Hinblick auf den konkreten Fall, in dem es um die Gebührenschuld für einen (beim Verwaltungsgericht einzubringenden) Fristsetzungsantrag ging, führte der VwGH aus, dass die Gebührenschuld beim Einlangen des Antrages beim Verwaltungsgericht entsteht; die Gebührenschuld wird auch sofort fällig.