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Rückforderung der Familienbeihilfe, wenn nach der Aufnahme als ordentlicher Hörer keinerlei sonstige Aktivitäten in Richtung eines Studiums erfolgten

Ro 2015/16/0033 vom 30. Juni 2016

Ein Vater bezog zunächst die beantragte Familienbeihilfe für seinen Sohn, der zum Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Innsbruck ab Oktober 2012 zugelassen worden war. Ab April 2013 leistete der Sohn den Grundwehrdienst, danach studierte er an einer Fachhochschule.
 
Das Finanzamt forderte vom Vater die Familienbeihilfe für Oktober 2012 bis März 2013 zurück, weil der Vater keinen Prüfungsnachweis für das erste Studienjahr vorgelegt habe.
 
Das Bundesfinanzgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Vater habe auch über Verlangen keinen Nachweis vorgelegt, dass der Sohn im Wintersemester 2012/2013 ausbildungsmäßige Aktivitäten entfaltet habe.
 
Der VwGH sprach aus, dass die Aufnahme als ordentlicher Hörer im ersten Studienjahr den im Vorhinein nicht möglichen und daher erst in den Folgejahren erforderlichen Nachweis des bisherigen Studienerfolgs ersetzt. Allerdings ersetzt diese Aufnahme nicht die Voraussetzung für die Familienbeihilfe, dass ein Studium (überhaupt) betrieben wird. Detaillierte Nachweise, insbesondere Erfolgsnachweise, ob und wie ein Studium in einem bestimmten Monat betrieben wird, sind zwar nicht erforderlich, doch wenn lediglich die Aufnahme als ordentlicher Hörer und sonst keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt wird, liegt noch keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vor. Daher war die Familienbeihilfe zurückzufordern.

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