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Kosten für den Bezug von "Essen auf Rädern" sind in der Regel keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes
Ro 2015/15/0009 vom 15. September 2016
Eine Pensionistin (Pflegestufe 1) machte in ihrer Einkommensteuererklärung auch die Kosten für den Bezug von Mahlzeiten ("Essen auf Rädern") als außergewöhnliche Belastung geltend (wobei sie bereits Haushaltsersparnis und das Bundespflegegeld in Abzug gebracht hatte).Das Bundesfinanzgericht sprach der Pensionistin einen Teil dieser geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastung zu.
Diese Entscheidung hob der VwGH mit der Begründung auf, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um behinderungsbedingte Mehraufwendungen gehandelt hatte, sondern um typische Kosten der Lebensführung. Die Kosten für den Bezug von Mahlzeiten im Rahmen von "Essen auf Rädern" stellten daher für die Pensionistin keine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Einkommensteuergesetz dar.