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Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach der Besoldungs- und Dienstrechtsreform 2015
Ro 2015/12/0025 vom 9. September 2016
Mit der Besoldungsreform 2015 (BGBl. I Nr. 32/2015) und der Dienstrechts-Novelle 2015 (BGBl. I Nr. 65/2015) sollte das Besoldungs- und Vorrückungssystem der österreichischen Bundesbeamten an unionsrechtliche Erfordernisse - insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zum Verbot der Altersdiskriminierung - angepasst werden. Bestehende Dienstverhältnisse wurden gesetzlich in das neue System übergeleitet. Im Zuge der Übergangsregelungen wurde angeordnet, dass die zuvor geltenden Bestimmungen "in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden" sind.
In einem Verfahren über den Antrag einer Beamtin auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 Gehaltsgesetz hatte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur aufgehoben und der Dienstbehörde die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dabei die Rechtsauffassung vertreten, dass auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 verwirklicht wurden, die Bestimmungen über die Vorrückung und die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages in jener Fassung anzuwenden sind, wie sie vor diesem Zeitpunkt (11. Februar 2015) in Geltung standen.
Gegen dieses Erkenntnis erhob das Amt der Buchhaltungsagentur Amtsrevision, die vom Verwaltungsgerichtshof nun abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass sich der Anspruch auf Gehalt mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelungen nach der im jeweiligen Zeitraum geltenden Rechtslage richtet. Aus der gesetzlichen Bestimmung, dass die früheren Regeln über den Vorrückungsstichtag "in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind", ergibt sich bei verfassungskonformer Auslegung nichts Gegenteiliges. In dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall bestimmt sich der Gehaltsanspruch für den Zeitraum vor dem 1. März 2015 daher nach wie vor nach dem - durch Unionsrecht modifizierten - Altrecht.
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